Satzung

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§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen KNEIPP – VEREIN Meppen e.V.
Er hat seinen Sitz in 49716 Meppen und ist beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 120277 in das Vereinsregister eingetragen (vormals Amtsgericht Meppen VR 544).

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtheit nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufgabenstellung
Aufgaben des Vereins sind die Gesundheitsförderung im Sinne der Ottawa-Charta der WHO, Förderung des Sports und Förderung sozialer Arbeit. Aufklärung über gesundheitliche und ökologische Probleme.
Bewahrung des Andenkens Sebastian Kneipp.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.Förderung gesundheitlicher Übungen
2.Aufklärung zum Thema „Gesundheit”.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

2. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
a) an den Beratungen und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu den festgelegten Kostenbeiträgen teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) sich der Satzung des Vereins entsprechend zu verhalten,
b) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten,
c) die für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen festgesetzten Kostenbeiträge zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod
d) fehlende Beitragszahlung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nach Ablauf des Beitragsjahres den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich aufzugeben. Das Mitglied hat eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Erhalt des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 8 Organe
Die Organe des Kneipp-Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Zeit, den Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er beruft sie mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangt.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Anträge sind schriftlich und begründet spätestens 16 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen.

4. Der Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes (Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Vermögensaufstellung),
b) Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
c) Wahl des Vorstandes und des Beirates.
d) Wahl der 2 Kassenrevisoren,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über die satzungsgemäß eingegangenen Anträge.
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
j) Kontrolle des Vorstandes und Lenkung der Geschicke des Vereins

5. Über die Mitgliederversammlung und alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Dem Landesverband ist diese zur Kenntnis zu geben.

6. Die zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung zu wählenden zwei Kassenrevisoren müssen sachverständige Personen sein. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

7. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden. dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei einer der beiden der 1. bzw. 2. Vorsitzende sein muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 4 Mitglieder; sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 13 Zahlung von Entgelten und Aufwandsentschädigungen für Vereinsämter
Bei Bedarf können Vereinsämter sowie die Geschäftsführung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung trift der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Über die Höhe einer Aufwandsentschädigung entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam.
Betroffene sind nicht stimmberechtigt.

§ 14 Auflösung

1. Der Verein kann nur durch einen Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung hat zur Voraussetzung, dass auf der Mitgliederversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist innerhalb der nächsten acht Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund, Landesverband Niedersachsen e.V. Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Landesverband Niedersachsen e.V. aufgelöst sein, fällt es an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die der Gesundheitsförderung satzungsgemäß dient.

Über eine solche Verwendung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.01.1983 beschlossen.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2001, am 27. März 2010 und 14. März 2015.

Kneippverein Meppen e.V.
Der Vorstand

1. Vorsitzende Mechthild Lilge
2. Vorsitzender Mathias Kirchhoff